Satzung vom 18. Oktober 1996

§ 1 Zweck des Vereins

Der Sportverein Altenhagen I verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Sportausübung allgemein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereiche Fußball, Tischtennis, Turnen, Volleyball sowie in anderen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommenen Sparten.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SV Altenhagen I von 1945 e.V. und hat seinen Sitz im Stadtteil Altenhagen I der Stadt Springe.
Der Verein ist am 26. August 1982 – VR 197 – in das Vereinsregister eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Wirtschaftliche Bedeutung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tennisclub Altenhagen I e.V., sofern dieser existent ist, andernfalls der Stadt Springe OT Altenhagen I.
Für die Inanspruchnahme des Vermögens gilt die Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 7 Gliederung

Die Verein gliedert sich in Sparten, die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben.
Die Sparten können sich nach Bedarf in Unterabteilungen gliedern.

§ 8 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine im Verein angebotene Sportart betreiben oder die Zwecke des Vereins fördern will.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen und die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Mitgliedsausschuss und der Mitgliederver-sammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht den ordentlichen, den passiven und den Ehrenmitgliedern zu. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
– die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
– den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
– Vereinseigentum schonend zu behandeln.

§ 10 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft entsteht mit der Annahme eines schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrages durch Beschluss des Mitgliedsausschusses.
Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss.

Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.
Der Ausschluss erfolgt
– bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
– wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

Über den Ausschluss entscheidet der Mitgliedsausschuss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Vor Entscheidung des Mitgliedsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Wird der Ausschließungsbeschluß nicht fristgerecht angefochten, so wird dieser formell verbindlich.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Rückgaben von Vereinseigentum.

§ 11 Beitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrages wird durch den Mitgliedsausschuss festgesetzt.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Der Beitrag kann halbjährlich und jährlich gezahlt werden und ist jeweils im voraus bis Juli zu entrichten.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes Jahresbeiträge zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen.
Über Änderungen der Jahresbeiträge entscheidet der Mitgliedsausschuss. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung an sich ziehen, bedarf jedoch zu Abweichungen von Vorschlägen des Mitgliedsausschusses einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– der Mitgliedsausschuss
– die Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
(1) dem engeren Vorstand.

Dieser ist Vorstand gem. § 26 BGB u. besteht aus
– der/dem 1. Vorsitzenden
– der/dem 2. Vorsitzenden
– dem/der Kassenwart(in)
– dem/der Schriftführer(in).

Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes.
(2) dem erweiterten Vorstand, und zwar
– dem Jugendleiter
– den Spartenleitern
– dem Geräte- bzw. Sportwart.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen , die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen zwei Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 14 Der Mitgliedsausschuss

Dem Mitgliedsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an.
Der Mitgliedsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 9) und die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
Für die Einberufung gilt § 12.
Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ernennt der Mitgliedsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in der 1. Jahreshälfte durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitglieder sind in diesem Fall einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Mit­gliedsausschusses auf die Dauer von zwei Jahren,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; einmalige Wiederwahl ist möglich,
– die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Mitgliedsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Verhinderung des Schriftführers wird die Funktion des Schriftführers durch ein vom Sitzungsleiter zu bestimmendes anderes Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§17 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich ist.